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Fahrradunfall mit Fünfjährigem: Eltern haften nicht bei Augenblicksversagen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Aufsichtspflicht von Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Maßgeblich ist, was von einer verständigen Aufsichtsperson nach vernünftigen Anforderungen zur Verhinderung von Schäden zu erwarten ist (vgl. BGH, 24.03.2009 - Az: VI ZR 199/08). Eine permanente unmittelbare Überwachung ist in der Regel nicht geboten. Vielmehr genügt eine Beaufsichtigung, die dem konkreten Gefahrenpotenzial sowie dem Verhalten des Kindes im bisherigen Verlauf gerecht wird.

Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes dürfen ihm altersentsprechende Freiräume eingeräumt werden. Dies gilt auch für die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad. Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass Kinder im Alter von knapp sechs Jahren nicht unter ständiger körperlicher Begleitung oder unmittelbarer Eingreifmöglichkeit stehen müssen, wenn sie in vertrauter Umgebung Rad fahren.

Ein fast sechsjähriges Kind kann ohne Begleitung Radfahren, wenn genügend Erfahrung und Übung vorhanden ist und die Fahrten in vertrauter Umgebung stattfinden (vgl. OLG Celle, 27.05.1987 - Az: 9 U 155/86). Eine ständige körperliche Begleitung oder unmittelbare Eingreifmöglichkeit im vertrauten Umfeld vor dem Haus ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar sind (vgl. OLG Hamm, 08.02.2013 - Az: I-9 U 202/12). Ein fünfjähriges Kind, das auf dem Gehweg radelt, ist nicht permanent auf Sicht- und Rufweite durch seine Eltern zu begleiten (vgl. OLG Koblenz, 24.08.2011 - Az: 5 U 433/11). Ebenso wenig muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen anhält und dort verharrt.

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