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Wirksame Vorsorgebevollmächtigung - Betreuung wird aufgehoben

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Können die die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden, so ist keine rechtliche Betreuung notwendig.

Gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB hat das Vormundschaftsgericht einem Volljährigen, der aufgrund der psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer für die Aufgabenkreise, in denen die Betreuung erforderlich ist, zu bestellen.

Die Anordnung der Betreuung - und dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Überwachungsbetreuers bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht - ist dabei aber nur zulässig, wenn der mit seiner Betreuung nicht einverstandene Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, § 1896 Abs. 1 a BGB.

Die erforderlichen Feststellungen sind aufgrund eines Sachverständigengutachtens (§ 68 b Abs. 1 S. 1 FGG) zu treffen; bei psychischen Krankheiten und geistig-seelischen Behinderungen ist grundsätzlich ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie zu beauftragen, zumindest aber ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt.

Vorliegend wurde unter Berücksichtigung des mündlich und schriftlich erstatteten Ergänzungsgutachtens vom 19.01.2006 eines Facharztes festgestellt, dass die Betroffene in Bezug auf die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung für sie geschäftsfähig ist.

Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Definition der Geschäftsunfähigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln sind.

Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die Für und Wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seine Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Betroffenen die genauen Unterschiede zwischen einer Betreuung und einer Kontrollvollmacht ausreichend klar sind.

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