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Betreuer

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hinsichtlich der Art des Betreuers sind unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden.

Berufsbetreuer ist eine Person, die rechtliche Betreuungen im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt. Betreuer können aber auch als Vereinsbetreuer in Betreuungsvereinen oder als Behördenbetreuer bei der Betreuungsbehörde angestellt sein.

Ehrenamtlicher Betreuer ist hingegen derjenige, der eine rechtliche Betreuung außerhalb seiner Berufstätigkeit übernommen hat.

Zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer sich dazu bereiterklärt. Es kann also niemand zwangsweise zum Betreuer bestellt werden.

Bei der Auswahl des Betreuers gilt zunächst der Grundsatz: Der Wunsch des Betreuten entscheidet.

Schlägt der Betroffene eine bestimmte Person vor, so muss diese zum Betreuer bestellt werden - es sei denn, es liegen Beweise vor, dass dies mit dem Wohl des Betreuten unvereinbar wäre.

Liegt kein Vorschlag des Betreuten vor, soll der Betreuer nach Möglichkeit aus seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis ausgewählt werden.

Üblicherweise wird nur ein Betreuer bestellt. Die Bestellung mehrerer Betreuer ist aber möglich.

Findet sich kein ehrenamtlicher Betreuer, wird ein Berufsbetreuer bestellt, also eine Person, die Betreuungen berufsmäßig betreibt.

Die Vergütung des Berufsbetreuers wird vom Betreuungsgericht festgesetzt und ist dort spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung zu beantragen, da der Anspruch sonst erlischt.

Bezahlt wird die Vergütung bei einem nicht mittellosen Betreuten aus dessen Vermögen, sonst von der Staatskasse.

Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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