Das
Betreuungsgericht kann eine Person als
Betreuer bestellen, um die Angelegenheiten eines hilfsbedürftigen Menschen zu regeln. Doch muss eine solche Bestellung zwangsläufig akzeptiert werden, oder hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese abzulehnen?
Was gilt grundsätzlich?
Wer zum Betreuer bestellt wird, muss das Amt auch annehmen, wenn er keine besonderen Hinderungsgründe z.B. gesundheitlicher, familiärer oder beruflicher Art vorbringen kann (
§ 1819 Abs. 1 BGB).
Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat (
§ 1818 Abs. 2 BGB).
Dies bedeutet, dass die Übernahme einer Betreuung grundsätzlich grundsätzlich freiwillig ist – auch wenn die Regelung des § 1819 Abs. 1 BGB auf den ersten Blick so zu verstehen sein könnte, dass eine Betreuung angenommen werden muss, wenn das Betreuungsgericht diese Person ausgewählt hat. Ohne die Bereitschaft des Betroffenen zur Übernahme der Betreuung kann dieser nicht zum Betreuer bestellt werden.
Auswahl des Betreuers: Was prüft das Betreuungsgericht?
Vor der Bestellung eines Betreuers prüft das Betreuungsgericht daher nicht nur die fachliche und persönliche Eignung der betroffenen Person, sondern klärt auch vorab ab, ob eine Bereitschaft zur Übernahme besteht. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Betreute einen Vorschlag gemacht. Denn nicht immer ist der Wunschkandidat auch tatsächlich bereit das verantwortungsvolle Amt zu übernehmen.
Müssen Angehörige die Betreuung übernehmen?
Auch Angehörige können nicht zur Übernahme der Betreuung verpflichtet werden. Die Betreuungsgerichte bevorzugen dies zwar, weil Angehörige als
ehrenamtliche Betreuer tätig werden, was günstiger ist. Aber eine Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung besteht nicht und kann Angehörigen auch nicht auferlegt werden.
Es spielt auch keine Rolle, der oder die Angehörige einen Antrag auf
Einrichtung einer Betreuung gestellt hat. Es kann mit der Anregung sogar zugleich mitgeteilt werden, dass man eine Betreuung nicht übernehmen will.
Es gibt also keinerlei rechtliche Verpflichtung für Verwandte, eine Betreuung zu übernehmen. Auch ein gerichtlicher Zwang ist ausgeschlossen.
Wenn niemand die Betreuung übernimmt
Für den Fall, dass alle potenziellen ehrenamtlichen Betreuer die Übernahme ablehnen, kann das Betreuungsgericht einen
Berufsbetreuer bestellen. Ist auch dies nicht möglich, kann die Betreuung zunächst einem
Betreuungsverein als solchem und - wenn auch das nicht möglich ist - der
Betreuungsbehörde als solcher übertragen werden. Die Betreuungsbehörde ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
Der Betreuungsverein bzw. die Betreuungsbehörde müssen die Wahrnehmung der Betreuung dann einer einzelnen Person überlassen und diese dem Betreuungsgericht benennen (§ 1818 BGB).
Kann ein Angehöriger die Betreuung auch wieder abgeben?
Es kommt durchaus vor, dass sich ein ehrenamtlicher Betreuer mit der Aufgabe übernommen hat oder das der Betreuer aus anderen Gründen von seinem Amt zurücktreten will.
Das Betreuungsgericht hat den Betreuer dann zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat (
§ 1868 Abs. 1 BGB).
Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen, wenn nach dessen Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1868 Abs. 4 BGB).
Auch der Widerruf der Bereiterklärung führt nach herrschender Meinung dazu, dass der Betreuer wieder entlassen werden muss. So hat das LG Duisburg ausgeführt, dass bei Widerruf der Bereiterklärung des Betreuers dieser auch dann zu entlassen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1908b II BGB (jetzt: § 1868 BGB) nicht vorliegen (LG Duisburg, 07.01.1993 - Az:
2 T 280/92).
Wie lange dauert es bis zur Entlassung des Betreuers?
Die Entlassung kann je nach Belastung und Arbeitsweise des Betreuungsgerichts dauern - eventuell Monate lang. Dies kann dann zu schweren Folgen für den Betreuer führen, wenn er wegen einer Erkrankung oder wegen Alters seine Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Betreuung muss jedenfalls in den wesentlichen Bereichen wie etwa bei der Abgabe von Erklärungen für den Betreuten, vom Betreuer selbst erledigt werden und kann nicht auf einen Dritten delegiert werden. Bei Versäumung von Fristen können also nicht nur Nachteile für den Betreuten, sondern auch Haftungsrisiken für den Betreuer drohen.
Zwar sieht
§ 1817 BGB die Möglichkeit der Bestellung eines Ersatzbetreuers bei Verhinderung des Hauptbetreuers vor. Neben den Fällen der rechtlichen Verhinderung (Beispiel: In-sich-Geschäft nach § 181 BGB) sind dabei auch die Fälle der tatsächlichen Verhinderung etwa durch Erkrankung des Hauptbetreuers gemeint. Allerdings benötigt auch die Bestellung eines Ersatzbetreuers seine Zeit. In Eilfällen ist eine Betreuerbestellung durch einstweilige Anordnung zwar zulässig, aber auch hier zeigt die Praxis, dass die Verfahren lange dauern können.
Die vorsorgliche Bestellung eines Verhinderungsbetreuers für den Fall, dass ein schon älterer oder gesundheitlich angeschlagener Hauptbetreuer seine Aufgabe nicht mehr erfüllen kann, ist nach in § 1817 Abs. 4 daher ausdrücklich aufgenommen worden.
Auch der Widerruf der Bereiterklärung führt dazu, dass der Betreuer entlassen werden muss. Wird ein Betreuer danach durch Untätigkeit des Betreuungsgerichts im Amt „festgehalten“, bleibt oft nur die Dienstaufsichtsbeschwerde als einzige Möglichkeit, die Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen.