Ein
beruflicher Betreuer kann seine Registrierung verlieren, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht mehr zuverlässig ist. Ein solcher Widerruf stellt zwar einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, ist aber gerechtfertigt, wenn der Schutz der betreuten Personen andernfalls nicht gewährleistet wäre.
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Widerrufsbescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, seine Tätigkeit zunächst fortzuführen, und dem öffentlichen Interesse, die Betreuten vor Gefahren zu schützen. Überwiegt Letzteres, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
Die gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf ergeben sich aus
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG. Danach ist die Registrierung aufzuheben, wenn Tatsachen vorliegen, die erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung oder der Zuverlässigkeit des Betreuers begründen. Bei der Beurteilung kann auch auf Pflichtverstöße zurückgegriffen werden, die bereits vor einer Registrierung nach
§ 32 BtOG erfolgt sind. Die gesetzliche Regelung dient dem Schutz der
Betreuten und verlangt keine mildere Maßnahme als Alternative zum Widerruf.
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