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Bekommt der Betreuer die Kosten für einen Nachsendeantrag erstattet?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung einer pauschalen Vergütung für Betreuer in § 4 Abs. 1 VBVG eine abschließende, auch sonstige Aufwendungen betreffende Regelung getroffen und dies in § 4 Abs. 2 VBVG klar gestellt. Insoweit besteht auch keine Lücke im Vergütungsrecht für Betreuer. Selbst wenn, auch wegen der Notwendigkeit besonderer Aufwendungen, die gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätze in § 4 VBVG sehr knapp bemessen sein sollten, ist es den Gerichten verwehrt, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Der Argumentation, die geltend gemachten Kosten für einen Nachsendeantrag seien solche, die eine Betreuung in diesem Aufgabenbereich erst ermöglichen und die deshalb nicht unter § 4 Abs. 2 VBVG fallen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Kosten um typische, anläßlich der Betreuung entstandene Aufwendungen. Ein Fall berufstypischer Tätigkeit, die gemäß § 1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung gestellt werden kann, liegt nicht vor.


OLG Köln, 21.08.2006 - Az: 16 Wx 164/06

ECLI:DE:OLGK:2006:0821.16WX164.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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