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Zutritt zur Rauchmelderwartung verweigert: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Verhinderung der Wartung eines Rauchwarnmelders sowie des Ablesens der Zählerstände durch aggressives Verhalten gegenüber Servicekräften stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses dar, auf den sich der Vermieter auch ohne vorherige Abmahnung berufen kann, wenn diese erkennbar wirkungslos wäre.

Ist der Mieter geschäftsunfähig, kann eine ihm gegenüber unwirksam erklärte Kündigung durch den nachträglich bestellten Betreuer im Wege der rückwirkenden Genehmigung der Prozessführung wirksam werden, sofern ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zur Betreuerbestellung gewahrt ist.

Ist eine Kündigung gegenüber einem geschäftsunfähigen Mieter möglich?

Wird eine fristlose Kündigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erklärt, so kann diese grundsätzlich auch durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an die Gegenseite wirksam zugehen. Ist der Empfänger der Kündigung jedoch geschäftsunfähig, geht ihm gegenüber eine Willenserklärung nicht wirksam zu. Die Klage ist in einem solchen Fall zunächst unzulässig, da es an einer wirksamen Zustellung an den nicht prozessfähigen Beklagten fehlt.

Wie kann eine unwirksame Kündigung nachträglich geheilt werden?

Die Nichtigkeit der Prozessführung gegenüber einem geschäftsunfähigen Beklagten kann durch die nachträgliche Genehmigung des zwischenzeitlich bestellten Betreuers geheilt werden, ohne dass es hierzu der Zustimmung der Gegenseite bedarf. Wird für den Beklagten ein Betreuer bestellt, so kann dieser als gesetzlicher Vertreter die bisherige - zunächst unwirksame - Prozessführung rückwirkend genehmigen. Eine solche Genehmigung kann auch konkludent erfolgen, etwa indem der Betreuer inhaltlich umfassend zur Sache Stellung nimmt. Mit dieser Genehmigung gilt auch eine im Rahmen des Verfahrens erklärte Kündigung als dem Betreuer wirksam zugegangen.


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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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