Hat der Mieter Fall Rauchwarnmelder angeschafft und installiert, so kann er Ersatz der dafür entstandenen Kosten vom Vermieter verlangen.
Nach § 49 Abs. 7 BauO in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung waren in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens mit einem Rauchwarnmelder auszustatten.
Zuständig hierfür ist der Eigentümer. Hat der Mieter die Rauchwarnmelder unstreitig beschafft, ist der Vermieter insoweit ohne Rechtsgrund bereichert. Er hat die entstandenen Kosten daher zu erstatten.
Unerheblich ist, ob der Vermieter selbst Rauchwarnmelder angeschafft hat. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden, wenn jener die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat (BGH, 17.06.2015 - Az:
VIII ZR 290/14). Dem Vermieter ist daher unbenommen, eigene Rauchmelder in der Wohnung anzubringen.