Grundsätzlich ist der Kläger als Eigentümer und Vermieter des Grundstücks verkehrssicherungspflichtig für die Garagenzufahrt. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bemisst sich nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Dies heißt aber nicht, dass der Sicherungspflichtige für alle nicht denkbaren, auch entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen muss. Denn eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht möglich. Es müssen daher nur dann Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahreneinlage nicht einstellen können.
Im zu entscheidenden Fall war die Mieterin und spätere Klägerin im Hofbereich unmittelbar vor ihrer Garage mit einem Fuß in eine versandete Vertiefung zwischen den Pflastersteinen der Zufahrt geraten, gestürzt, auf beide Hände und Knie gefallen und habe sich Schürfwunden und Prellungen an beiden Händen zugezogen. Sie meint, der Vermieter habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Zustand der Garageneinfahrt sei mangelhaft gewesen. Überall auf dem Grundstück seien seit Jahren Verwachsungen, Absackungen und Versandungen vorhanden. Die Gefahrenquelle sei für sie nicht erkennbar gewesen, da die Vertiefung oberflächlich mit Sand angefüllt und verdeckt worden sei. Der Vermieter habe seit dem Jahr 2010 keinen Reinigungsplan mehr aufgestellt, weshalb sie auch nicht zur Reinigung der Garagenzufahrt verpflichtet gewesen sei.
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