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Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines umgestürzten Baumes

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Eigentum an dem Baum ist nur dann haftungsbegründend, wenn sich insofern vor dem Unfalltag für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergab, dass Rechtsgüter eines Dritten verletzt werden könnten und der Schadensfall daher nicht allein in den Risikobereich der Klägerin fiel.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB auf Grund einer für die behaupteten Schäden ursächlich gewordenen Verkehrssicherungspflichtverletzung hinsichtlich des umgestürzten Baumes besteht nicht, selbst wenn zu Grunde gelegt wird, dass die Beklagte zu 1) Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem der Baum wurzelte.

Das Eigentum an dem Baum ist nämlich nur dann haftungsbegründend, wenn sich insofern vor dem Unfalltag für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergab, dass Rechtsgüter eines Dritten verletzt werden könnten und der Schadensfall daher nicht allein in den Risikobereich der Klägerin fiel.

Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, dass der Baum erkennbar gefährlich war, es also Anzeichen für seine fehlende Standfestigkeit gab, die bei einer – von der Beklagten zu 1) unstreitig nicht durchgeführten – Kontrolle hätten erkannt werden können und müssen und für die Beklagte zu 1) sodann Veranlassung zu Sicherungsmaßnahmen gegeben hätten.

Dass der Baum, wie nunmehr von der Klägerin vorgetragen, mit einer Neigung von 45 ° gewachsen und damit als Solitär besonders windanfällig gewesen sei, lässt sich mit den bei der Akte befindlichen Lichtbildern, etwa den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zeitnah gefertigten, nicht vereinbaren. Sie geben allenfalls einen Neigungswinkel von 35° her. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den Winkel, den die Beklagte zu 1) vor dem Sturz hätte feststellen können.

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