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Wenn der Winterdienst auf die Erdgeschossmieter „vor dem eigenen Bereich“ übertragen wird ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus.

Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.

Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.

Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist allerdings dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen.

Die ursprünglich die Grundstückseigentümerin treffende Verkehrssicherungspflicht kann wirksam auf den Mieter übertragen werden. Verkehrssicherungspflichten können mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird. Entscheidend für die deliktische Einstandspflicht des Übernehmenden ist nicht die Rechtswirksamkeit des mit dem Primärsicherungspflichtigen geschlossenen Vertrages, sondern dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt.

Die mietvertragliche Formulierung „Die Erdgeschossmieter übernehmen die Reinigung und das Schneeräumen des Bürgersteiges an der H-Straße und des Auftrittspodestes inkl. der Treppen im Hofbereich vor dem eigenen Bereich.“ stellt eine eindeutige und klar bestimmte Übertragung des Winterdienstes dar.

Die zur wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht erforderliche Bestimmtheit scheitert auch nicht daran, dass ein weiterer Erdgeschossmieter vorhanden ist. Denn die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen beiden Erdgeschossmietern erfolgt durch den Zusatz „vor dem eigenen Bereich“. Danach fehlt es der vereinbarten Übertragung der Verkehrssicherungspflicht nicht an der erforderlichen Bestimmtheit.


OLG Hamm, 22.12.2016 - Az: 6 U 107/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1222.6U107.15.00

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