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Gesamtschuldnerausgleich: Zusammentreffen von Tierhaltehaftung und Haftung aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

Pferderecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Haftet ein Tierhalter einem Geschädigten nur aus der Gefährdungshaftung als Tierhalter gemäß § 833 S. 1 BGB, während der Versicherungsnehmer eines Haftpflichtversicherers dem Geschädigten wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet, hat Letzterer den ganzen Schaden zu tragen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs aus eigenem sowie abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin die Feststellung einer hälftigen Schadensersatzpflicht des Beklagten aus einem Vorfall, der sich in der Nacht vom 07./08.08.2015 während eines von der …[A]gesellschaft mbH veranstalteten Reitturniers ereignet hat. Während dieses Turniers waren die teilnehmenden Pferde in mobilen Boxen untergestellt, die von der - bei der Klägerin haftpflichtversicherten - …[B] GmbH geliefert und aufgestellt worden waren.

Der Beklagte ist Halter des Wallachs „Fürst Fantasy“; Geschädigter ist der Halter des Pferdes „Quality“. Beide Pferde waren in der Schadensnacht in den mobilen Boxen untergestellt.

In dem auf Erstattung der Tierarztkosten gerichteten Vorprozess (LG Verden - Az: 1 O 88/16; OLG Celle, 13.08.2018 - Az: 20 U 7/18), in welchem der Beklagte der …[B] GmbH den Streit verkündet hatte, wurden beide nach Durchführung einer Beweisaufnahme als Gesamtschuldner zur Leistung von Schadensersatz an den Geschädigten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass „Fürst Fantasy“ sich aus seiner Box befreit und sich anschließend in der Stallgasse bewegt hatte und dass „Quality“ infolge der dadurch entstandenen Unruhe und Erregung über die Boxenwand gestiegen war und sich dabei verletzt hatte.

Das Oberlandesgericht sah den Haftungsgrund des Beklagten in der Tierhalterhaftung und den der ...[B] GmbH in der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen mangelhafter Konstruktion der Boxen.

Inzwischen hat der Geschädigte weitere Ansprüche aus dem Schadensfall bei der Klägerin angemeldet.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, im Innenverhältnis stehe ihrer Versicherungsnehmerin ein hälftiger Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu.

Der Beklagte hat eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zu der ...[B] GmbH mangels eigenen Verschuldens in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die grundsätzliche Ausgleichspflicht von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis vorliegend wegen der anderweitigen Bestimmung in § 840 Abs. 3 BGB entfalle.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen, sowie materielles Recht falsch angewandt.

Sie trägt vor, auf Seiten des Beklagten liege Verschulden vor, da er nicht für eine ausreichende Betreuung seines Pferdes gesorgt habe; insbesondere sei die Box nicht richtig verschlossen gewesen.


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