Die Tierhalterhaftung ist im
§ 833 BGB geregelt und geht im Grundsatz von einer Gefährdungshaftung aus. Doch wer muss wann was zahlen?
Der Pferdehalter haftet zunächst grundsätzlich für alle Schäden die durch sein Pferd entstanden sind, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr darstellen.
Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob den Geschädigte eventuell ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden trifft oder aber ein Haftungsausschluss besteht.
So ist die Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen sich der Geschädigte ohne triftigen Grund bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt und ungewöhnliche Risiken übernommen hat, die über den normalen Umgang mit Tieren hinausgehen.
Eine weitergehende Ausnahme gilt für Nutztiere. Wird ein Schaden durch Nutztiere verursacht, kann sich der Halter von seiner Haftungspflicht befreien, indem er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit dem Tier bzw. dessen Haltung beachtet hat oder dass der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
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