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Grobe Fahrlässigkeit: Wer sein Motorrad nicht sichert, verliert den Versicherungsschutz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer sein Motorrad ohne funktionierendes Lenkradschloss in einer unverschlossenen Garage abstellt, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG und verliert damit den Versicherungsschutz bei Diebstahl. Der Einwand, das Fahrzeug sei wegen einer leeren Batterie nicht fahrbereit gewesen, stellt keine ausreichende Sicherungsmaßnahme dar und entlastet den Versicherungsnehmer nicht.

Grobe Fahrlässigkeit: Voraussetzungen und Maßstab

Grobe Fahrlässigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschritten hat. In objektiver Hinsicht muss der Versicherungsnehmer die drohende Verwirklichung der versicherten Gefahr in gravierendem Ausmaß zugelassen haben, obwohl ihm geeignete Schutzmittel zur Verfügung standen und deren Einsatz zumutbar gewesen wäre. Subjektiv muss er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer Acht gelassen und das Naheliegendste, was jeder in der Situation erkennen würde, missachtet haben.

Fehlendes Lenkradschloss als objektives Sicherungsversäumnis

Krafträder müssen gemäß § 38a Abs. 2 StVZO mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein. Das Fehlen eines funktionsfähigen Lenkradschlosses - etwa infolge von Umbauarbeiten, die auf Weisung des Eigentümers vorgenommen wurden - stellt ein gravierendes Sicherheitsdefizit dar. Ein Motorrad ohne Lenkradschloss kann durch bloßes Kurzschließen der Zündung, Wegschieben oder Verladen ohne erheblichen Widerstand entwendet werden. Der Versicherungsnehmer kann sich insoweit nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, die beauftragte Werkstatt werde keine gesetzeswidrigen Umbauten vornehmen, wenn er selbst den entsprechenden Auftrag erteilt hat. Verstreicht zudem ein erheblicher Zeitraum zwischen der Umbaumaßnahme und dem Diebstahl, kann dem Versicherungsnehmer das Fehlen des Lenkradschlosses nicht verborgen geblieben sein. Auch die Rechtsprechung erkennt das Nichtbetätigen des Lenkradschlosses als relevanten Umstand im Rahmen grober Fahrlässigkeit an.

Unverschlossene Garage als zweites objektives Versäumnis

Das Abstellen eines ungesicherten Motorrades in einer zwar geschlossenen, jedoch nicht abgeschlossenen Garage begründet ein weiteres, eigenständiges Sicherungsversäumnis. Einem Täter ist es unter solchen Umständen ohne nennenswerten Aufwand möglich, das Garagentor zu öffnen und das Fahrzeug zu entnehmen. Eine geschlossene, aber nicht verschlossene Garage stellt für einen entschlossenen Täter kein „sozialpsychologisches Hemmnis“ dar. Soweit ein solches Hemmnis in der Rechtsprechung anerkannt wird, betrifft dies nicht die Frage grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG, sondern die gesonderte Frage, wann von einem umfriedeten Abstellplatz im Sinne von § 5a Abs. 2 AKB auszugehen ist. Die Kombination aus fehlendem Lenkradschloss und unverschlossener Garage ist als grob fahrlässig zu werten.


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OLG Celle, 23.02.2006 - Az: 8 U 161/05

ECLI:DE:OLGCE:2006:0223.8U161.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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