Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Gerade deshalb, weil die Fahrt mit dem Motorrad durchaus gefährlich ist, wird oft angenommen, dass der Gesetzgeber konkrete Regeln hinsichtlich der zu tragenden Schutzkleidung definiert hat. Es gibt jedoch bis auf die Helmpflicht keine Pflicht zur Verwendung besonderer Schutzkleidung.
Helmpflicht: Soviel Schutz muss sein!
Die Helmpflicht findet sich in
§ 21a Abs. 2 StVO. Beim Fahren müssen der Motorradfahrer sowie jeder Passagier einen geeigneten Helm nutzen. Diese Pflicht gilt nur für Krafträder, die schneller als 20 km/h fahren können.
Als geeignet gelten in jedem Fall solche Schutzhelme, die einen ECE-Näher aufweisen. Helme können aber auch ohne ECE-Prüfung zulässig sein, wenn diese aufgrund ihrer Bauart als Motorrad-Helm geeignet sind. Im Streitfall muss dies dann jeweils im Einzelfall geklärt werden.
Ein Verstoß gegen die Helmpflicht wird mindestens mit einem Verwarngeld geahndet.
Diese Pflicht trifft grundsätzlich jedermann. Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren zu befreien. Bei der Befolgung der aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss der Betroffene auf das Motorradfahren verzichten. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann (BVerwG, 04.07.2019 - Az:
3 C 24.17).
Ein Helmverstoß in der Probezeit ist übrigens ein B-Verstoß.
Was gilt für das Tragen von Schutzkleidung?
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Tragen von weiterer Schutzkleidung. Dennoch kann dies zu unerwünschten Folgen bei einem
Unfall führen:
Wird ein Motorradfahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, so kann diesen auch dann eine Teilschuld treffen, wenn er keine Schutzkleidung getragen hat. Denn in einem solchen Fall wurden nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um sich vor möglichen Verletzungen zu schützen. Dies führt dazu, dass ein Schadensersatzanspruch gekürzt werden kann. Hierbei handelt es sich jedoch immer um Einzelfallentscheidungen, sodass keine Pauschalisierung vorgenommen werden kann.
Maßstab ist, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Insoweit ist grundsätzlich maßgeblich, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen.
Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein kann aber nicht allein aus dem Verletzungsrisiko, dem Erkenntnisstand über die verbesserte Sicherheit durch Schutzkleidung oder die Empfehlung von Verbänden hergeleitet werden. Das würde nämlich darauf hinauslaufen, ein Mitverschulden generell dann zu bejahen, wenn der Geschädigte objektiv sinnvolle und allgemein zugängliche Schutzmöglichkeiten nicht gewählt hat. Damit würde aber der Mitverschuldenseinwand von einem Verschulden gegen sich selbst in eine darüber hinausgehende, anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber bestehende Obliegenheit heraufgestuft. Das widerspräche der Systematik der
§ 9 StVG, § 254 BGB und bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Daher ist das Bestehen eines allgemeinen Verkehrsbewusstseins anhand von allgemein zugänglichen Erkenntnissen über die tatsächlichen Gepflogenheiten der konkreten Gruppe der Verkehrsteilnehmer positiv festzustellen (LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - Az:
2-01 S 118/17).
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn ein solcher Verstoß gegen die
Sorgfaltspflicht nicht für die zugezogenen Verletzungen ursächlich war. In diesem Fall kommt nämlich kein anspruchsminderndes Mitverschulden in Betracht (LG Köln, 15.05.2013 - Az:
18 O 148/08).
Bei Leichtkrafträdern (Moped, Motorroller) wird auch bei fehlender Schutzkleidung in der Regel keine Mitschuld seitens der Gerichte gesehen (LG Heidelberg, 13.03.2014 - Az:
2 O 203/13; AG Weißwasser, 26.06.2014 - Az:
6 C 364/13).