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Kfz-Unfall: Mitverschulden des Leichtkraftradfahrers wegen Nichttragens von Protektorenschutzkleidung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Einen Leichtkraftradfahrer trifft innerorts generell keine Obliegenheit, Protektorenschutzkleidung zu tragen.

Es ist unzumutbar, einem Leichtkraftradfahrer gegenwärtig die Obliegenheit aufzuerlegen, bei Innerortsfahrten einen Schutzkombi zu tragen. Er würde Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen wegen seines ungewöhnlichen Kleidungsstils zu erhalten. Insofern unterscheiden sich Leichtkraftradfahrer von Motorradfahrern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Geschädigte muss alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um sich selbst vor Schäden zu schützen. Natürlich steht es ihm frei, auf derartige Schutzvorkehrungen zu verzichten. Er muss sich seinen Anspruch dann aber gegebenenfalls kürzen lassen.

Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass einen Leichtkraftradfahrer generell keine Obliegenheit trifft, Protektorenschutzkleidung zu tragen.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Motorradschutzkleidung zu tragen. § 21a Abs. 2 StVO normiert lediglich eine Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen.

Das schließt natürlich nicht aus, eine Obliegenheit anzuerkennen, Schutzkleidung zu tragen. Denn Mitverschulden erfordert im Gegensatz zu einem Verschulden nicht, dass der Geschädigte gegen eine Rechtspflicht verstößt. Der Kraftfahrer, der sich in den Verkehr begibt, muss vielmehr alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Gefahr für sich möglichst gering zu halten.

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1979 ein Mitverschulden angenommen, wenn ein Autofahrer sich nicht anschnallt. Der damals zu entscheidende Fall weist gewisse Parallelen zum hiesigen Fall auf. Für den zur Entscheidung stehenden Zeitpunkt existierte nämlich noch keine gesetzliche Anschnallpflicht. Allerdings unterschied sich der damalige Fall in einem wesentlichen Punkt vom hier zu entscheidenden. Als der BGH den Fall entschied, war nämlich kurz zuvor eine Gurtpflicht in der StVO verankert worden. Wegen einer Übergangsfrist war sie lediglich auf den zur Entscheidung stehenden Fall noch nicht anwendbar. Gegenwärtig besteht hingegen für keinen Zweiradfahrer eine Pflicht, Schutzkleidung zu tragen.

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