Ist das blaue Euro-Feld eines Kennzeichenschildes an einem zulassungspflichtigen Kraftfahrzeug mit einer schwarzen Folie überklebt, verstößt es gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 12 Satz 1 FZV. Unerheblich ist, ob im Einzelfall der Sternenkranz sichtbar oder das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer ablesbar bleiben.
Der Betrieb eines solchen nicht vorschriftmäßigen Fahrzeugs kann auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV sofort vollziehbar untersagt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist die angegriffene Maßnahme hingegen offensichtlich rechtmäßig, muss im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können.
Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 FZV. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erweist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Als nicht vorschriftsmäßig erweist sich ein Fahrzeug unter anderem dann, wenn es die Anforderungen des § 10 Abs. 12 Satz 1 FZV nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 bis 8 und 9 Satz 1 FZV ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist. Andernfalls darf der Halter gemäß § 10 Abs. 12 Satz 2 FeV die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
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