Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor, wenn bei Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen zwar eine Übereinstimmung des tatsächlich erfassten Kennzeichens mit einem im Fahndungsbestand vorhandenen Kennzeichen angezeigt wird, ein visueller Abgleich durch den damit betrauten Polizeibeamten aber eine mangelnde Übereinstimmung ergibt und das erfasste Kennzeichen sofort gelöscht wird, ohne dass die Anonymität des Inhabers aufgehoben wird.
BVerwG, 22.10.2014 - Az: 6 C 7.13
ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C7.13.0
Vorgehend: VGH Bayern, 17.12.2012 - Az: 10 BV 09.2641
Nachfolgend: BVerfG, 18.12.2018 - Az: 1 BvR 142/15
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