Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BremVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die im Rahmen der summarischen Prüfung gebotenen Rechtmäßigkeitskontrolle ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV dürfen rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Es soll vermieden werden, dass der Antragsteller, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen muss. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Straßenverkehr entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen. Mit der Zuteilung von roten Kennzeichen wird dem Inhaber zum Zwecke der Erleichterung des Geschäftsbetriebes ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht. Die Gefahr des Missbrauchs, z.B. zu eigenen Privatfahrten oder Privatfahrten von Bekannten, liegt dabei auf der Hand, da der durch § 16 Abs. 1 FZV Privilegierte die Möglichkeit hat, die roten Kennzeichen jederzeit an nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen anzubringen und diese für betriebsfremde Zwecke zu nutzen. Um Missbrauch vorzubeugen, muss deshalb die präzise Beachtung der durch § 16 FZV normativ vorgegebenen Pflichten erwartet werden. Aus diesem Grund ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen. Ob der Inhaber der roten Kennzeichen zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV ist, ist gerichtlich voll überprüfbar.
Wurde wiederholt gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit den roten Kennzeichen verstoßen, so kann sich daraus in der Gesamtschau eine negative Zuverlässigkeitsprognose ergeben.