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Entlassung eines Beamten auf Probe bei charakterlichen Mängeln

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Charakterliche Mängel, die aus einem in strafrechtlichen Verfahren festgestellten Verhalten (hier: geplante Einschüchterungsversuche mittels Körperverletzung und Todesdrohungen) des Beamten auf Probe resultieren, können zu einer Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG führen.

Der Dienstherr darf eine Entlassungsentscheidung eines Beamten auf Probe auf die Ergebnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stützen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde bzw. eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO erfolgte.


VG Bremen, 27.01.2022 - Az: 6 V 2013/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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H.Bodenhöfer , Dillenburg