Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Bremerhaven über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen) vom 29. März 2021 wird angeordnet,
1. soweit in Ziffer 1 der Verfügung der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages untersagt wird,
2. soweit in Ziffer 1 der Verfügung das Verlassen einer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhavens gelegenen Wohnung oder Unterkunft täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr untersagt wird, und
3. soweit in Ziffer 1 der Verfügung das Verlassen einer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhavens gelegenen Wohnung oder Unterkunft täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages über den 12.04.2021 hinaus untersagt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der gegen die „Allgemeinverfügung der Stadt Bremerhaven über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen)“ vom 29.03.2021 gerichtete Widerspruch des Antragstellers entfaltet aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO, sodass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft ist. Er ist auch im Übrigen zulässig.
2. Der Antrag hat aber nur teilweise Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine originäre Interessenabwägung vorzunehmen, bei der es zwischen dem von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) abzuwägen hat. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich die angefochtene Allgemeinverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich die Allgemeinverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits an. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs haben auch hier Bedeutung, als dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht beizumessen ist, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat und umso geringeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt.
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