Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückerstattung des geleisteten
Reisepreises sowie auf Zahlung von
Schadensersatz vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Anspruch.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 24.03.2020 eine
Pauschalreise nach Mallorca, hinsichtlich derer sich die Beklagte zur Beförderung, Unterbringung und Verpflegung des Klägers und seiner Mitreisenden und der Beklagte sich zur Zahlung eines Reisepreises in Höhe von 1.556 Euro verpflichtet hatten. Der Reisepreis wurde an die Beklagte gezahlt.
Am 14.03.2020 erklärte die spanische Regierung aufgrund der festgestellten SARS-CoV-2-Pandemie das Bestehen eines Ausnahmezustandes, welcher sich in räumlicher Hinsicht u. a. auf den streitgegenständlichen Reiseort erstreckte. Aufgrund der mit dieser Regierungserklärung zugleich verfügten Ausgangsbeschränkungen war es dem Kläger beginnend ab dem 15.03.2020 nicht mehr erlaubt, das Hotel zu verlassen. Die Freizeiteinrichtungen des Hotels, Schwimmbad und Sauna, standen dem Kläger seit dem 15.03.2020 ebenfalls nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung. Im Hinblick darauf erklärte der Kläger am 15.03.2020 per E-Mail gegenüber der Beklagten die Kündigung des
Reisevertrages. Zugleich ließ er den für den 24.03.2020 vorgesehenen Rückflug im Wege einer Umbuchung vorziehen, und zwar auf den 20.03.2020, wofür dem Kläger die Zahlung eines Betrages von 68 Euro berechnet wurde. Das von dem Kläger gebuchte Hotel wurde am 19.03.2020 geschlossen; seine Mitreisende und er verbrachten die folgende Nacht in einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Sammelhotel in Palma de Mallorca. Der Kläger und seine Mitreisende wurden am 20.03.2020 von der Beklagten vorzeitig im Rahmen eines Sonderfluges zurück nach Hannover geflogen. Am 10.06.2020 leistete die Beklagte hinsichtlich der drei letzten, nicht in Anspruch genommen Reisetage eine Rückerstattung in Höhe von 382 Euro an den Kläger.
Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen der Reise infolge der SARS-CoV-2-Pandemie sei eine vollständige
Minderung des Reisepreises eingetreten und die Beklagte zu dessen Rückerstattung sowie des Weiteren zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der zu Unrecht verlangten Umbuchungsgebühr verpflichtet.
Die Beklagte trägt vor, ihre Reiseleistungen im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 20.03.2020 ordnungsgemäß erbracht zu haben. Soweit der Kläger die Reiseleistungen teilweise nicht in Anspruch habe nehmen dürfen, sei dieser Umstand angesichts der hierfür ursächlichen Pandemie dem
allgemeinen Lebensrisiko des Klägers und nicht dem Leistungs- und Haftungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Jedenfalls eine vollständige Rückerstattung des Reisepreises komme in Anbetracht der geleisteten Verpflegung und Unterbringung nicht in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückerstattung des geleisteten Reisepreises verlangen; ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1,
651m Abs. 2 BGB.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.