Es liegt kein
Reisemangel vor, wenn die deutschsprachige Reiseleitung – wie vereinbart – als Ansprechpartner zur Verfügung steht - auch wenn der Kontakt lediglich per WhatsApp erfolgt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Münchner buchte bei der beklagten
Reiseveranstalterin eine siebentägige
Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai von 12.-19.11.2022 zum Preis von insgesamt 774 Euro.
Nach der
Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 €. Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen.
Das Amtsgericht München sprach dem Kläger eine
Minderung von 5% eines Tagesreisepreises, mithin 4,84 € als Minderungsbetrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Auch hinsichtlich des Vortrags zur „fehlenden“ deutschsprachigen Reiseleitung ist eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine „Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht.
Dies war offenbar gewährleistet, denn der Reiseleiter war nach eigenem Vortrag des Klägers - wenn auch nicht durchgehend - per WhatsApp erreichbar. Nicht geschuldet war hingegen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist.
Es handelt sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. Geschuldet ist hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertritt und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite steht.
Dies war nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet.
Das Urteil ist rechtskräftig.