Ein Beschluss, der einem Eigentümer ohne Verschulden eine Haftung auferlegt, ist nichtig.
Ein Beschluss, dass Blumenkästen nur innenhängend angebracht werden können, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist weder dargetan, noch ersichtlich, dass eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer existieren würde, welche dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf geben würde,
Blumenkästen an der Außenseite der
Balkone zu befestigen.
Allein die Tatsache, dass das in den 1970er Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen hat und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht haben, gibt keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein muss.
Eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern, die nur unter Mitwirkung aller abgeändert werden könnte, ist hierdurch nicht zustande gekommen.
Mit dem angegriffenen Beschluss haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt (
§ 15 Abs. 2 WEG). Die Bestimmungen einer Hausordnung können grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.
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