Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aushang eigener Anzeigen in den Infokästen einer WEG, wenn diese Tafeln durch die Hausverwaltung ausschließlich für eigene Informationsaushänge im Interesse der Bewohner vorgesehen sind. Aus vereinzelten unautorisierten Fremdaushängen folgt weder eine Duldungspflicht noch ein Gleichbehandlungsanspruch.
Im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft befinden sich häufig Infotafeln oder Glaskästen im Eingangsbereich, über die die Hausverwaltung Informationen für Eigentümer und Mieter zugänglich macht. Die Frage, ob ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Nutzung dieser Tafeln für eigene Anzeigen hat, richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG.
Ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht es, Infotafeln im Gemeinschaftseigentum ausschließlich für Aushänge der Hausverwaltung im Interesse der Gesamtheit der Bewohner - also Eigentümer und Mieter gleichermaßen - vorzusehen. Eine solche Beschränkung ist sachlich gerechtfertigt, da die Verwaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen nach § 18 Abs. 2 WEG dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen muss. Solange die Infotafeln nicht generell für sämtliche Eigentümer oder Bewohner geöffnet werden, besteht für den einzelnen Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Nutzung dieser Flächen für private Anzeigen. Es fehlt in einem solchen Fall bereits an der Grundvoraussetzung eines Gleichbehandlungsanspruchs: einer einrichtungsseitig eröffneten Nutzungsmöglichkeit für alle.
Im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft befinden sich häufig Infotafeln oder Glaskästen im Eingangsbereich, über die die Hausverwaltung Informationen für Eigentümer und Mieter zugänglich macht. Die Frage, ob ein einzelner Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Nutzung dieser Tafeln für eigene Anzeigen hat, richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG.
Ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht es, Infotafeln im Gemeinschaftseigentum ausschließlich für Aushänge der Hausverwaltung im Interesse der Gesamtheit der Bewohner - also Eigentümer und Mieter gleichermaßen - vorzusehen. Eine solche Beschränkung ist sachlich gerechtfertigt, da die Verwaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen nach § 18 Abs. 2 WEG dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen muss. Solange die Infotafeln nicht generell für sämtliche Eigentümer oder Bewohner geöffnet werden, besteht für den einzelnen Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Nutzung dieser Flächen für private Anzeigen. Es fehlt in einem solchen Fall bereits an der Grundvoraussetzung eines Gleichbehandlungsanspruchs: einer einrichtungsseitig eröffneten Nutzungsmöglichkeit für alle.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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