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Parabolantenne im Wohnungseigentum: Wann das Kabelfernsehen ausreichen muss

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Errichtung einer Parabolantenne stellt unabhängig von einem Eingriff in die Gebäudesubstanz eine bauliche Veränderung dar und bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Einem Wohnungseigentümer ausländischer Herkunft ist es regelmäßig zumutbar, statt einer Satellitenanlage die Kabelanlage zu nutzen, sofern darüber mehrere Programme in seiner Herkunftssprache empfangbar sind.

Bauliche Veränderung: Wann bedarf die Errichtung einer Parabolantenne der Zustimmung aller Eigentümer?

Die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage am gemeinschaftlichen Eigentum stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar. Als bauliche Veränderung gilt jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner bestehenden Form oder seinem Erscheinungsbild, sofern diese auf Dauer angelegt ist. Die Errichtung einer Parabolantenne erfüllt dieses Merkmal unabhängig davon, ob mit ihr ein Eingriff in die Gebäudesubstanz - etwa durch Durchführung eines Befestigungsmastes durch die Dachhaut - verbunden ist. Eine solche bauliche Veränderung bedarf nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Von diesem Zustimmungserfordernis besteht eine Ausnahme, sofern durch die Maßnahme die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG). Maßgeblich ist insoweit, ob der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG).

Informationsfreiheit und Eigentumsrecht: Wie ist die Interessenabwägung vorzunehmen?

Bei der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen. Aus der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kann sich zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers ein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Satellitenantenne ergeben. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten; hierzu zählen auch ausländische Rundfunkprogramme, deren Empfang mittels einer Parabolantenne möglich ist. Diese Informationsfreiheit findet ihre Schranke jedoch in dem Eigentumsrecht der übrigen Wohnungseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Auffassung ist es einem Wohnungseigentümer oder Mieter ausländischer Herkunft regelmäßig zumutbar, statt einer Satellitenempfangsanlage die vorhandene Kabelanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache seines Heimatlandes besteht (vgl. BGH, 16.11.2005 - Az: VIII ZR 5/05; BGH, 02.03.2005 - Az: VIII ZR 118/04; BGH, 22.01.2004 - Az: V ZB 51/03; BGH, 23.08.2001 - Az: V ZB 10/01; OLG Celle, 19.05.1994 - Az: 4 W 350/93; OLG Hamm, 22.12.2003 - Az: 15 W 396/03; OLG Düsseldorf, 02.02.1998 - Az: 3 Wx 345/97; BVerfG, 17.03.2005 - Az: 1 BvR 42/03). Ein durchschnittliches Informationsinteresse wird bereits durch den Zugang zu sogenannten Vollprogrammen befriedigt, worunter nach den Landesmediengesetzen Programme zu verstehen sind, die die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens tagesaktuell darstellen. Ein spezielles, über den Durchschnitt hinausgehendes Informationsbedürfnis vermag der einzelne Wohnungseigentümer nicht einseitig über die grundrechtlich ebenfalls geschützten Interessen der übrigen Miteigentümer zu setzen; ein Anspruch auf Empfang bestimmter Sender besteht nicht. Auch die durch ein erweitertes Kabelangebot entstehenden Zusatzkosten sind in die Abwägung einzustellen, wobei die Informationsfreiheit die Kostenlosigkeit des Informationszugangs nicht gewährleistet; unzumutbar ist erst ein Betrag, der geeignet wäre, nutzungswillige Interessenten vom Bezug abzuhalten (vgl. BVerfG, 17.03.2005 - Az: 1 BvR 42/03).


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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