Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Vermietung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplätzen beschließen, ohne dass hierin ein anfechtbarer Nachteil für einzelne Eigentümer liegt. § 13 Abs. 2 WEG gewährt kein Recht zur unentgeltlichen Eigennutzung von Gemeinschaftseigentum, sondern regelt lediglich das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungsart. Ein solcher Beschluss stellt eine wirksame Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG dar.
Mehrheitsbeschluss über Stellplatzvermietung als wirksame Gebrauchsregelung
Über die Vermietung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen oder Flächen einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, sofern keine entgegenstehende Vereinbarung besteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG erwächst (vgl. BGH, 29.06.2000 - Az: V ZB 46/99). Ein solcher Mehrheitsbeschluss entzieht den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch, sondern setzt dieses voraus und regelt lediglich die Art und Weise seiner Ausübung. Er ersetzt den unmittelbaren Eigengebrauch durch den mittelbaren Fremdgebrauch und lässt an dessen Stelle den anteiligen Mieterlös treten.Kein Nachteil durch den Wegfall unentgeltlicher Eigennutzung
Der Verlust der unentgeltlichen Eigennutzung von Gemeinschaftsstellplätzen stellt keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. § 13 Abs. 2 WEG gewährt kein subjektives Recht zur eigenen Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern bestimmt lediglich das Maß der Mitbenutzung bei bereits geregelter Benutzungsart. Um die Vermietung von Gemeinschaftseigentum als nachteilig erscheinen zu lassen, müssen besondere Umstände vorliegen, die über den bloßen Wegfall unentgeltlicher Nutzungsmöglichkeiten hinausgehen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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