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Anspruch des Mieters auf Duldung einer Parabolantenne?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die mieterseitige Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung ist vertragswidrig, sofern vorher keine Zustimmung des Vermieters eingeholt wurde.

Ein anderes gilt jedoc hfür den Fall, dass der Vermieter aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter zu dulden.

Deshalb kann sich der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen.

Der Vermieter ist auch nicht grundsätzlich verpflichtet ist, die Anbringung aufgrund des Informationsfreiheitsanspruches des Mieters zu dulden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 24.01.2005 - Az: 1 BvR 1953/00; BVerfG, 17.03.2005 - Az: 1 BvR 42/03) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist.

An diesen Grundsätzen, die eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fordern, für die sich jede schematische Lösung verbietet, hält der Senat fest.

In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass in einem Mietverhältnis dem durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt.

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Olaf Sieradzki