Es besteht kein Anspruch auf eine
Satellitenschüssel seitens ausländischer Mieter, wenn diese über das Internet mehrere Heimatländer in ausreichender Qualität empfangen können.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter im Jahr 2003 zunächst die Montage eine Satellitenschüssel genehmigt bekommen. Der Vermieter hatte sich jedoch vorbehalten diese Genehmigung jederzeit zu widerrufen, wenn sich veränderte Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht erteilt werden würde.
Im Jahr 2010 wurde nun ein rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss installiert, über den auch ein schneller Internetzugang möglich war. Zwar waren über den Kabelanschluss selbst keine Heimatsender zu empfangen, über das Internet waren jedoch 19 Programme verfügbar.
Die Genehmigung der Satellitenanlage wurde nach der Kabelanschlussinstallation widerrufen. Die Mieter weigerten sich jedoch diese zu entfernen.
Das Gericht entschied gegen die Mieter.
Der Widerruf der Genehmigung war wirksam erfolgt, die Weigerung der Entfernung war ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache.
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