Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der sich geweigert hatte den Urlaub um zwei Wochen zu verschieben, wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme entlassen.
Die Kündigung wurde vom Gericht für unwirksam erklärt, da ein Widerruf des Urlaubs nur dann zulässig ist, wenn ansonsten eine wirtschaftlich existenzbedrohende Situation für den Betrieb entstehen würde. Organisatorische Schwierigkeiten sind jedoch nicht ausreichend.
ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2006 - Az: 2 Ca 4283/05
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