Im vorliegenden Fall hatte ein Bankangestellter ein Softwareprogramm erstellt, welches dem Arbeitgeber Einsparungen i.H.v. gut 1,8 Mio. Euro jährlich bescherte. Die Bank hatte den Vorschlag als prämienwürdig eingestuft und mit 500
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ArbG Frankfurt/Main - Az: 6 Ca 5261/03
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