Ein Entschädigungsanspruch für den Entzug besteht nicht. Die Benutzung eines Firmenwagens darf nämlich von einer tatsächlichen Arbeitsleistungserbringung abhängig gemacht werden.
ArbG Frankfurt/Main, 27.11.2003 - Az: 11 Sa 648/03
ECLI:DE:LAGHE:2003:1127.11SA648.03.0A
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