Auf Verlangen des Arbeitgebers hin hat ein freigestellter Arbeitnehmer seinen Dienstwagen sofort zurückzugeben.
Ein Entschädigungsanspruch für den Entzug besteht nicht. Die Benutzung eines Firmenwagens darf nämlich von einer tatsächlichen Arbeitsleistungserbringung abhängig gemacht werden.
Ein Entschädigungsanspruch für den Entzug besteht nicht. Die Benutzung eines Firmenwagens darf nämlich von einer tatsächlichen Arbeitsleistungserbringung abhängig gemacht werden.
ArbG Frankfurt/Main, 27.11.2003 - Az: 11 Sa 648/03
ECLI:DE:LAGHE:2003:1127.11SA648.03.0A
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