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Dienstwagen und Steuerrecht

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann, ist als Teil des Arbeitseinkommens zu versteuern und zwar nach den Steuerrichtlinien mit monatlich 1% des Listenpreises. Diese Regelung hat das BVerfG als unbedenklich bezeichnet.

Alternativ hierzu kann ein Fahrtenbuch geführt werden, um die private Nutzung für das Finanzamt zu dokumentieren.

Was gilt für ein Fahrtenbuch für das Finanzamt?

Im Gegensatz zur angeordneten Führungspflicht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens besteht keine Pflicht, ein Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke zu führen. Ein solches Fahrtenbuch ist freiwillig und wird aufgrund der damit verbundenen steuerlichen Anreize geführt und dient als Ersatz für die (pauschale) 1%-Regelung für die Versteuerung von privaten Fahrten mit einem Dienstwagen.

Hier muss eine genaue Aufzeichnung aller Fahrten mit Angabe des Reisezwecks und Name des aufgesuchten Geschäftspartners, Abfahrts- und Zielort, Datum und Uhrzeit, Gesamtkilometer der Fahrtstrecke sowie Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft durch den Nutzer des Firmenwagens erfolgen. Bei Umwegen ist die die Reiseroute ebenfalls anzugeben.

Für berufsbedingte Vielfahrer gibt es bestimmte Erleichterungen, die eine Kundenliste erlauben.

Bei privaten Fahrten müssen nur Datum, Ziel und die Kilometerstände bzw. die Fahrtstrecke erfasst werden. Weder der Grund der Fahrt noch die aufgesuchten Orte müssen angeben werden.

Das nachträgliche Eintragen von Fahrten ist auch hier nicht erlaubt, Fahrten müssen zeitnah erfolgen. Das Fahrtenbuch muss zudem eine geschlossene Form aufweisen, um Nachträge oder einen Austausch von Einzelblättern zu verhindern. Auch Änderungen sind nicht erlaubt und müssen wenn im Einzelfall erforderlich nachvollziehbar dokumentiert werden.

Sofern ein solches Fahrtenbuch geführt wird, ist die Entscheidung für ein Kalenderjahr bindend. Im Anschluss ist ein Wechsel zur 1%-Regelung möglich.

Lediglich dann, wenn ein Firmenfahrzeug zu weniger als 50% zu Arbeitszwecken genutzt wird, besteht kein Wahlrecht. In diesem Fall muss ein Fahrtenbuch geführt werden.

Bei Verlust des Fahrtenbuchs wird direkt die 1%-Regelung angewendet. Dies ist auch bei einem unvollständigen Fahrtenbuch möglich. Der Prüfungsmaßstab der Finanzämter ist hier sehr streng.

Für aus steuerlichen Gründen angelegte Fahrtenbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Fahrtenbuch vorgenommen wurde.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 19.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Nein, eine Verpflichtung besteht nicht. Das Fahrtenbuch ist freiwillig und dient als Alternative zur pauschalen 1%-Regelung, um die private Nutzung des Dienstwagens steuerlich zu erfassen. Besteht das Arbeitsverhältnis jedoch darin, dass das Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird, ist die Führung eines Fahrtenbuchs zwingend.
Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Erforderlich sind Angaben zu Reisezweck, aufgesuchten Geschäftspartnern, Abfahrts- und Zielort, Datum, Uhrzeit sowie die Kilometerstände. Nachträgliche Änderungen sind unzulässig und müssen im Einzelfall nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Aufbewahrungsfrist für steuerlich relevante Fahrtenbücher beträgt zehn Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
Geht das Fahrtenbuch verloren oder ist es unvollständig, wenden Finanzämter in der Regel die 1%-Regelung an. Da der Prüfungsmaßstab der Finanzbehörden sehr streng ist, führen bereits kleinere Formfehler oft zum Ausschluss der Fahrtenbuchmethode.
Die Entscheidung für eine der beiden Methoden ist jeweils für ein Kalenderjahr bindend. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ein Wechsel zur 1%-Regelung möglich.
Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

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