Wird einem
Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein
Fahrzeug überlassen, streitet grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Es obliegt in einem solchen Fall dem feststellungsbelasteten Steuerpflichtigen, den Nachweis für die tatsächliche berufliche Nutzung eines daneben vorhandenen privaten Pkw zu führen.
Ist der Nachweis der tatsächlichen beruflichen Nutzung des privaten Fahrzeugs erbracht, steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde.
Das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG geregelte Abzugsverbot ist vor dem Hintergrund seines eindeutigen Wortlauts (soweit) dahingehend zu verstehen, dass es nur den unangemessenen Anteil der Aufwendungen erfasst. Eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde nach (hier: berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde) findet nicht statt.
Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich der typisierenden Quantifizierung des Sachlohns eines Arbeitnehmers, der das ihm im Rahmen seines
Arbeitsverhältnisses überlassene Fahrzeug fast ausschließlich privat nutzt, durch die sog.
1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, sieht der Senat im Streitfall von einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ab