Die Führerscheinkosten können auch dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieser nur gemacht wird, um eine bestimmte Arbeitsstelle zu bekommen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Finanzgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Aufwendungen für den
Führerschein B (Pkw) nicht als Werbungskosten berücksichtigt, sondern der privaten Lebensführung zugewiesen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist das Finanzgericht dabei auch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Führerschein B nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil die Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Pkw angewiesen ist.
In Anbetracht dieser Rechtsprechung kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage (Abziehbarkeit bzw. Aufteilung der Kosten für den Erwerb des Führerscheins B) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
Es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen würden.
Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen gleichfalls nicht vor.