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Beschaffenheitsvereinbarung durch Verweis auf „Gebrauchtwagen-Check“?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf das „Gebrauchtwagen-Gutachten" im Kaufvertrag und der unmittelbar vorhergehenden Verweisung auf dieses zur Erläuterung des im Kaufvertrag offengelegten Vorschadens ist das von dem Verkäufer angenommene Kaufangebot auf den Erwerb eines Fahrzeugs mit den dadurch beschriebenen Eigenschaften gerichtet - das heißt im vorliegenden Fall auf ein Fahrzeug mit einem angeblich geringfügigen und insoweit nur mangelhaft ausgebesserten Vorschaden, wie er in dem „Gebrauchtwagen-Check“ beschrieben ist. Aus der im Vertragsformular nach Spiegelstrichen wiedergegebenen und sinngemäß teilweise eine Eigenschaftsbeschreibung des Fahrzeugs darstellenden Auflistung ergibt sich, dass dieses als USA-Import mit „Vorschaden“ verkauft wurde und das sich dessen Umfang ausdrücklich („siehe Gutachten“) aus dem mitüberreichten Gebrauchtwagen-Check ergeben sollte. Damit wurde die Beschaffenheit des Fahrzeugs von den Vertragsparteien jedenfalls konkludent dahin bestimmt, dass es daneben jedenfalls keine nennenswerten weiteren Vorschäden aufweisen sollte (Beschaffenheitsvereinbarung).

An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind zwar grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die Aufnahme des streitgegenständlichen Prüfberichts als „Gebrauchtwagen-Gutachten“ in die Vertragsurkunde selbst spricht hier aber klar dafür, dass die Vertragsparteien den im Kaufvertrag ausdrücklich offengelegten und sogar durch Fettdruck hervorgehobenen Vorschaden als mit dem Ergebnis des „Gebrauchtwagen-Checks“ zutreffend beschrieben und daher auch nach seinem angeblichen Umfang als Beschaffenheitsmerkmal vereinbart ansehen wollten.

Es kommt hinzu, dass neben dem Vorschaden auch der auf das betreffende „Gebrauchtwagen-Gutachten“ verweisende Wortlaut in der Vertragsurkunde durch Unterstreichung besonders hervorgehoben wurde. Ferner wurde das veräußerte Fahrzeug nach dem Vertragswortlaut „mit dem Gebrauchtwagen-Gutachten übergeben“, was die besondere Bedeutung des Gutachtens für die Eigenschaftsbeschreibung des Pkw nochmals klarstellt und dieses gleichsam zum Teil des übergebenen Kaufgegenstands macht.

Es liegt daher kein Fall vor, in dem der Verkäufer zum Nichtvorliegen eines erheblichen Vorschadens lediglich erklärt hat, eine Angabe des Vorbesitzers wiederzugeben, wobei es sich regelmäßig nur um eine unverbindliche Wissenserklärung handelt, sondern es wurde im Streitfall auf ein dem Kauffahrzeug beigefügtes und zeitnah zum Verkaufszeitpunkt eingeholtes Gutachten verwiesen, das von einem Kfz-Sachverständigen erstellt wurde.

In seiner erstinstanzlichen gerichtlichen Anhörung hat der Kläger im Übrigen selbst angegeben, dass der Gebrauchtwagen-Check für ihn gerade kaufentscheidend war, so dass auch aus Käufersicht an der Vereinbarung einer entsprechenden Beschaffenheit des Fahrzeugs keine vernünftigen Zweifel bestehen.


OLG Brandenburg, 01.06.2021 - Az: 6 U 90/19

ECLI:DE:OLGBB:2021:0601.6U90.19.00

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