Ein Versicherungsfall kann, auch wenn die Schäden nur auf einem Verkehrsunfall beruhen können, ausnahmsweise dann verneint werden, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt vorträgt, wonach sich der Unfall nicht in der behaupteten Weise ereignet haben kann.
Zum objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit gehört auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der aufklärungsbedürftigen Tatsache. Diese Kenntnis ist vom Versicherer zu beweisen.
Berichtigt der Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich unzutreffende Angaben ohne etwas zurückzuhalten, entfällt die Obliegenheitsverletzung.
Zum objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit gehört auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der aufklärungsbedürftigen Tatsache. Diese Kenntnis ist vom Versicherer zu beweisen.
Berichtigt der Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich unzutreffende Angaben ohne etwas zurückzuhalten, entfällt die Obliegenheitsverletzung.
OLG Köln, 28.06.2016 - Az: I-9 U 4/16
ECLI:DE:OLGK:2016:0628.9U4.16.00
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