Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Nach der laufenden obergerichtlichen Rechtsprechung des Kammergerichts, die den Entscheidungen aus den Oberlandesgerichtsbezirken Hamm und Düsseldorf der Rechtsprechung in der regelmäßig zu Grunde gelegt wird, obliegt es grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen. Er kann selbst kompatible Schäden im Ergebnis nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Interesse des Anspruchsgegners, damit dieser seinerseits substantiiert vortragen kann und sich nicht in Mutmaßungen ergehen muss, aber auch des Gerichts ist es von elementarer Bedeutung, insbesondere wenn durch das vorliegende Unfallereignis nach dem Privatgutachten erneut die Fahrerseite und das Heck betroffen ist, den Umfang von Vorschäden und der durchgeführten Reparaturarbeiten zu kennen, um ggf. – mit sachverständiger Hilfe – eine Abgrenzung vorzunehmen. Es ist so zu verlangen, dass zum Ausmaß von unstreitig vorhandenen und beseitigten Vorschäden klägerseits durch genaue Angabe der bei der Reparatur eingesetzten Ersatzteile, sowie zur Qualifikation des Reparateurs und den von ihm durchgeführten Arbeitsschritten vorgetragen wird. Die Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen, die sich auf eine äußerliche Instandsetzung bezieht, wie hier die Bescheinigung des Sachverständigen N. vom 22.04.2014 über die augenscheinliche Instandsetzung der hinteren linken Seitenwand, des Heckabschlussblechs und des Gepäckraumbodens, sowie den Ersatz des Stoßfängers und der Rückleuchten, ohne dass hierfür Quittungen vorgelegt werden oder dass mitgeteilt wird, ob es sich beim Ersatz um Neu- oder Gebrauchtteile gehandelt hat, sind in diesem Zusammenhang nicht ausreichend aufschlussreich. Auch die Benennung des für die Reparatur eingesetzten Mitarbeiters des eigenen Malerei- und Lackierbetriebes, der keine Kfz – Werkstatt ist, unter Schilderung dessen Qualifikation aber nicht des von ihm eingeschlagenen Reparaturweges ist insoweit unzureichend. Die Darlegung, dass Herr K. sich am Gutachten des Sachverständigen N. bei der Reparatur des Vorschadens orientiert habe, kann nur in diesem unpräzisen, nicht aussagekräftigen Sinn verstanden werden. Denn die Reparaturbestätigung des Sachverständigen N. vom 22.04.2014 macht deutlich, dass nicht genau nach dem Gutachten repariert wurde. Eine Vernehmung dieses Zeugen würde somit eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts bedeuten, wobei auch mit der Berufungsbegründung nicht die von ihm vorgenommenen Reparaturschritte und eingesetzten Ersatzteile benannt werden. Allein die Tatsache, dass der beim Unfall vom 15.04.2014 schwer beschädigte hintere Stoßfänger vor dem streitgegenständlichen Unfall offensichtlich ausgetauscht wurde, ist unter den gegebenen Umständen nicht genügend aussagekräftig um darauf eine Teilschadensschätzung zu stützen.
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