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Grillhähnchen-Verkaufswagen beibt an Hausecke hängen: zahlt die Vollkasko?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Auch ein Schadens, der durch das Hängenbleiben der Verkaufsklappe eines Grillhähnchen-Verkaufswagens an einer Hauswand entstanden ist, ist durch einen Unfall entstanden, der durch den vereinbarten Vollkasko-Versicherungsschutz gedeckt ist.

Entscheidend für die Leistungspflicht ist der Begriff des Unfalls in A.2.3.2 AKB.

Der Begriff des Unfalls ist in den Versicherungsbedingungen definiert als ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Wenn ein Fahrzeug während der Fahrt an einer Hauswand hängenbleibt, und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht, handelt es sich um ein solches Ereignis. Dieses Ereignis hat ohne weitere Zwischenschritte in einer Kausalkette „unmittelbar“ zum Fahrzeugschaden geführt. Dass – nach dem streitigen Vorbringen der Beklagten – möglicherweise ein Fehler des Versicherungsnehmers beim Arretieren der Verkaufsklappe vor Fahrtantritt für den Unfall mitursächlich war, ändert nichts.

Der Begriff des „Betriebsschadens“ spielt für die Frage des Versicherungsschutzes keine Rolle. Während in älteren Versicherungsbedingungen teilweise der Begriff des „Betriebsschadens“ verwendet wird, findet sich in den vorliegenden Bedingungen lediglich die Formulierung, dass „Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs“ „nicht als Unfallschäden gelten“. Bei dieser Formulierung handelt es sich nicht um eine Ausschlussklausel, sondern um den Versuch einer Erläuterung des Begriffs „Unfall“. Die Formulierung ändert nichts daran, dass der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärte Begriff des „Unfalls“ entscheidend bleibt. Die zitierte Erläuterung in Ziffer A.2.3.2 AKB hat lediglich eine deklaratorische Bedeutung und bedarf keiner gesonderten Prüfung, wenn ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Der in vielen Vollkasko-Versicherungsbedingungen gebräuchliche Begriff des „Betriebsvorgangs“ führt mithin nicht zu einer Einschränkung des Unfallbegriffs. Würde man dem Begriff des „Betriebsvorgangs“ hingegen eine selbstständige – den Unfallbegriff einschränkende – Bedeutung beimessen, wäre eine solche Einschränkung wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

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