Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Eine Nachlackierung bedeutet, soweit sie fachgerecht durchgeführt worden ist, keinen Mangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB (BGH, 20.5.2009 - Az:
VIII ZR 191/07). Für die Frage, ob eine Nachlackierung an sich einen Mangel bedeutet, macht es keinen Unterschied, ob dem Verkäufer die Nachlackierung bekannt war oder nicht.
Ein bloßer Mangelverdacht bedeutet im Grundsatz keinen Mangel. Ein Mangelverdacht vermag nur in besonderen Fällen einen Mangel begründen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Mangelverdacht nicht ausgeräumt werden kann.
So lag die Sache vorliegend nicht. Der Verdacht eines relevanten Vorschadens war durch Untersuchung der Nachlackierungsbereiche auszuräumen. Entsprechend hat der Sachverständige im Beweissicherungsverfahren auch nichts gefunden, was auf einen relevanten Vorschaden hindeutet. Vielmehr hat er ausgeführt: Ersatz von Anbauteilen sei nicht erfolgt, Richtarbeiten seien nicht vorgenommen worden; Anhaltspunkte für den vorgetragenen Unfallschaden im Dachbereich seien den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht zu entnehmen; festzustellen sei lediglich, dass das Fahrzeug nachlackiert gewesen sei.
Da ein Mangel vorliegend nicht festzustellen war, konnte es nicht um dessen Verschweigen (durch Täuschung, was den Verjährungseinwand des Verkäufers überwinden könnte) gehen.