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Gemeinde muss nicht jede Fahrbahn für Fußgänger streuen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die winterliche Räum- und Streupflicht von Kommunen erstreckt sich nicht auf Personen, die als PKW-Insassen ihr Fahrzeug verlassen und sich auf der Fahrbahn bewegen. Die für den öffentlichen Straßenverkehr geltenden Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht sind nicht auf den Fußgängerverkehr übertragbar, wenn dieser die Fahrbahn nutzt.

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs (vgl. BGH, 26.03.1991 - Az: VI ZR 244/90). Die den Kommunen obliegende Räum- und Streupflicht gilt nicht uneingeschränkt, sondern steht sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, so dass es namentlich auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (vgl. BGH, 15.10.2003 - Az: III ZR 302/02). Im Bereich geschlossener Ortschaften sind die Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (vgl. BGH, 24.03.1998 - Az: VI ZR 53/97; BGH, 26.03.1991 - Az: VI ZR 244/90).

Die für die Sicherung des Fahrbahnverkehrs aufgestellten Erfordernisse gelten nicht für den Schutz des die Fahrbahn nutzenden Fußgängerverkehrs (vgl. OLG Hamm, 10.10.1995 - Az: 9 U 94/95). Die Pflicht zur Sicherung des Fußgängerverkehrs ist dahin konkretisiert, dass außer auf Gehwegen, soweit auf ihnen nicht nur ein unbedeutender Verkehr stattfindet, auf den besonders gekennzeichneten Übergängen (Zebrastreifen) und auf sonstigen Fußgängerüberwegen gestreut werden muss, soweit diese belebt und unentbehrlich sind (vgl. BGH, 26.03.1991 - Az: VI ZR 244/90; BGH, 20.10.1994 - Az: III ZR 60/94). Grundsätzlich besteht die Pflicht, in Wohngebieten außerhalb des Ortskerns an Straßeneinmündungen im Bereich von Gefällstrecken für Fußgänger wenigstens eine Möglichkeit zur gefahrlosen Überquerung der Fahrbahn zu schaffen (vgl. BGH, 26.03.1991 - Az: VI ZR 244/90; BGH, 12.03.1985 - Az: VI ZR 46/84).

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OLG Hamm, 25.07.2018 - Az: 11 U 63/18

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0725.11U63.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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