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Feststellungsklage bei verspäteter Rückgabe der Mietsache

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Dieses fehlt regelmäßig, wenn eine bezifferte Leistungsklage möglich und zumutbar ist. Besteht die Möglichkeit, die behaupteten Schäden im Mietobjekt ohne unverhältnismäßigen Aufwand durch Kostenvoranschläge oder Gutachten zu beziffern, scheidet eine Feststellungsklage aus. Ein bloßer Verweis auf Unsicherheiten bei der Höhe des Reparaturaufwands genügt nicht, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Gleiches gilt für Umsatzsteuerbeträge, wenn der Anspruchsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist und deshalb keine Mehrwertsteuer als Schaden geltend machen kann.

Bei der Rückgabe eines Mietobjekts nach Beendigung des Mietverhältnisses kann eine verspätete Räumung eine Verletzung des Eigentums des Vermieters darstellen. In diesem Fall reicht für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bereits die entfernte Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden. Dies folgt aus der Rechtsprechung, wonach bei Eingriffen in absolute Rechte ein Feststellungsinteresse schon bei potenziellen Schadensfolgen besteht (vgl. BGH, 24.01.2006 - Az: XI ZR 384/03).

Für die Begründetheit einer solchen Feststellungsklage ist jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für entgangene Vertragschancen, wie etwa einer gescheiterten Neuvermietung zu einem höheren Mietpreis oder einer konkret vereinbarten Veräußerung, kann die Feststellungsklage nicht durchgreifen. Unsubstantiierte Hinweise auf allgemeine Verkaufs- oder Vermietungsabsichten reichen nicht aus. Zudem sind erhaltene Nutzungsentschädigungen oder Mieteinnahmen in die Schadensbetrachtung einzubeziehen, sodass ein möglicher Schaden nur dann in Betracht kommt, wenn die behauptete entgangene Chance über dem Marktwert lag und nicht durch diese Einnahmen kompensiert wurde.

Damit gilt: Für Vermögensschäden infolge verspäteter Rückgabe eines Mietobjekts ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zwar eröffnet, ihre Begründetheit setzt jedoch konkrete und wahrscheinliche Schadensfolgen voraus, die nachvollziehbar dargelegt werden müssen.


OLG Hamm, 10.10.2019 - Az: I-18 U 11/19

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1010.18U11.19.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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