Der mietvertragliche Anspruch des Vermieters auf Räumung von Gegenständen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietgrundstück eingebracht waren, stellt eine Insolvenzforderung dar, auch wenn der Mietvertrag erst nach Verfahrenseröffnung endet. Ein im Insolvenzplan vereinbarter Forderungsverzicht wirkt gemäß § 254b InsO auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderung nicht zur Tabelle angemeldet haben.
Maßgeblich für die Einordnung ist nach der Rechtsprechung, wann das später zu räumende Gut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist. Befanden sich die Gegenstände bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietobjekt, begründet der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung (vgl. BGH, 17.09.2020 - Az: IX ZR 62/19). Dies wird damit begründet, dass der Anspruch bereits mit Abschluss des Mietvertrags entsteht und lediglich aufschiebend durch die Beendigung des Mietverhältnisses bedingt ist.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall waren die später zu entfernenden Betriebseinrichtungen und Einbauten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietobjekt vorhanden. Der Räumungsanspruch des Vermieters war damit als Insolvenzforderung zu qualifizieren, obwohl das Mietverhältnis erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Jahre später endete.
Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung
Endet ein Mietverhältnis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mieterin, stellt sich die Frage, ob der vertragliche Räumungsanspruch des Vermieters eine Masseverbindlichkeit oder eine Insolvenzforderung darstellt. Diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob der Anspruch im Rahmen des Insolvenzplans von einem Forderungsverzicht erfasst wird oder ob er ungekürzt gegen die Schuldnerin bzw. deren Rechtsnachfolgerin durchgesetzt werden kann.Maßgeblich für die Einordnung ist nach der Rechtsprechung, wann das später zu räumende Gut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist. Befanden sich die Gegenstände bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietobjekt, begründet der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung (vgl. BGH, 17.09.2020 - Az: IX ZR 62/19). Dies wird damit begründet, dass der Anspruch bereits mit Abschluss des Mietvertrags entsteht und lediglich aufschiebend durch die Beendigung des Mietverhältnisses bedingt ist.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall waren die später zu entfernenden Betriebseinrichtungen und Einbauten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietobjekt vorhanden. Der Räumungsanspruch des Vermieters war damit als Insolvenzforderung zu qualifizieren, obwohl das Mietverhältnis erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Jahre später endete.
Welche praktischen Schwierigkeiten ergeben sich für den Vermieter und wie werden sie bewertet?
Vermieter sehen sich bei der Bezifferung eines aufschiebend bedingten Räumungsanspruchs als Geldforderung praktischen Schwierigkeiten gegenüber, da ungewiss ist, wann und in welchem Umfang Räumungskosten tatsächlich entstehen werden. Diese Schwierigkeiten werden jedoch als überwindbar angesehen, da der mit einer Räumung verbundene Aufwand abgeschätzt werden kann. Vergleichbare Probleme bei der Forderungsbezifferung treffen im Übrigen alle Insolvenzgläubiger, die nicht auf Geldzahlung gerichtete Leistungen beanspruchen und denen kein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht. Eine Sonderbehandlung von Räumungsansprüchen gegenüber anderen nicht bezifferten Sachleistungsansprüchen ist hiernach nicht geboten.Wie wirkt ein im Insolvenzplan vereinbarter Forderungsverzicht gegenüber nicht anmeldenden Gläubigern?
Sieht ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan vor, dass Gläubiger bestimmter Forderungsgruppen - etwa Vermieter mit rückständigen Mietzinsforderungen einschließlich damit zusammenhängender Räumungskosten - auf den die festgelegte Quote übersteigenden Teil ihrer Forderung verzichten, treten diese im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen gemäß § 254 Abs. 1 InsO für und gegen alle Beteiligten ein.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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