Die Kläger begehren die Rückerstattung des Flugpreises nach coronabedingter Flugannullierung.
Der Kläger zu 1) buchte für sich und die Klägerin zu 2) am 26.4.2019 bei der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Windhuk für den 25.5.2020 und von Windhuk nach Frankfurt am Main für den 16.6.2020 zu einem Beförderungsentgelt in Höhe von insgesamt 3.199,96 €, d.h. 1.599,98 € pro Person.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und gemäß § 270 InsO ein Sachwalter bestellt. Das Beförderungsentgelt war zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig gezahlt.
Am 18.2.2020 buchten die Kläger für 29,99 € pro Person eine Bahnbeförderung zum Flughafen (Rail & Fly) hinzu.
Nachfolgend, im Frühjahr 2020, annullierte die Beklagte die Flüge wegen der so genannten Corona-Pandemie.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.5.2020 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.5.2020 zu Erstattung der Flugscheinkosten auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Beklagte stellte lediglich einen Gutschein in Höhe der Ticketkosten aus.
Mit der beim Amtsgericht am 5.6.2020 eingegangenen und der Beklagten am 20.7.2020 zugestellten Klage haben die Kläger unmittelbar von der Beklagten die Rückzahlung der Ticketkosten nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht den Klägern gegen die Beklagte ein in Geld umgewandelter, noch nicht fälliger Anspruch auf Beförderung als Insolvenzforderung zu, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten gem. Art. 5, 8 Abs. 1 a) der Fluggastrechteverordnung (im Folgenden auch nur VO), sowie ein Anspruch auf Erstattung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzugebuchten Leistungen als Masseforderung.
Insolvenzgläubiger können, auch wenn sie ihre Forderung nicht angemeldet haben – wie vorliegend die Kläger - (§ 254 b InsO), nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zwar ihre Forderung gegen den Schuldner im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen, haben allerdings nur einen Anspruch aus dem Insolvenzplan, in der Regel auf Zahlung der im Insolvenzplan festgelegten Quote. Insolvenzgläubiger können sich nicht dadurch den Wirkungen des Insolvenzplans entziehen, indem sie am Insolvenzplanverfahren nicht teilnehmen. Mithin kommt es darauf an, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Zahlungsanspruch um eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung handelt.
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