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Streit um die Kautionsrückzahlung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

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Wenn ein Mieter seinen Anteil an der Mietkaution zurückfordert und der Anspruch eines weiteren Mitmieters verjährt ist, bleibt der Anspruch des ersten Mieters bestehen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann die Verjährung hemmen, auch wenn der zweite Mitmieter nicht aktivklagebefugt ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen sind unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel benachteiligt den Mieter ebenfalls, wenn sie keine realistische Einschätzung der Kostenbelastung ermöglicht.

Erklärt der Vermieter die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, hebt dies den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht auf, wenn die Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind und die Mieter keine entsprechende Verpflichtung anerkannt haben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten nach im April 2017 beendetem Mietverhältnis über die Rückgewähr der gemeinsam von den Klägern geleisteten Kaution.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Kaution an die Klägerin zu 1) (nachfolgend bezeichnet als Klägerin) verurteilt, die Klage des Klägers zu 2) (nachfolgend bezeichnet als Kläger) wegen Verjährung der Forderung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne aufgrund des der Beklagten nach Eintritt der Verjährung gegenüber dem Kläger zustehenden Leistungsverweigerungsrechts die Leistung an sich verlangen. Der im Dezember 2019 bei Gericht eingegangene Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gehemmt. Er sei nicht durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen erloschen. Die in den Mietvertrag aufgenommene formularmäßige Schönheitsreparatur-, Quoten-, Reinigungs- und Untervermietungszuschlagsklausel seien unwirksam. Dies gelte auch hinsichtlich der klägerseits in Auftrag gegebenen Malerarbeiten mangels deklaratorischen Anerkenntnisses über den Vertrag hinausgehender Pflichten.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. Juli 2023 zugestellte Urteil mit am 26. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit am 6. Oktober 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei aufgrund der Verjährung der Rückforderung des Klägers als Mitgläubiger nicht aktivlegitimiert. Zudem habe der von vornherein aussichtslose Prozesskostenhilfeantrag nicht die Hemmung der Verjährung herbeigeführt. Die Schönheitsreparaturklauseln seien als Individualvereinbarung wirksam. Zum Ausgleich der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger sei sie im Rahmen der Mietvertragsverhandlung – wie auch im Mietvertrag ausdrücklich vermerkt – durch Verkürzung der ursprünglich vorgesehenen Mindestlaufzeit mit Kündigungsausschluss erheblich entgegengekommen. Die Kläger hätten die Kosten für fällige Malerarbeiten mit Schreiben des Berliner Mietervereins vom 24. Oktober 2017 anerkannt, ebenso die bei Übergabe der Wohnung in Auftrag gegebenen Reinigungsarbeiten. Die Untermietzuschlagsklausel sei schon im Hinblick auf die Begründung der zusätzlichen Abnutzung durch den Ein- und Auszug zusätzlicher Person während der Dauer des Mietverhältnisses angemessen.

Nach Rücknahme der Berufung gegen den Kläger beantragt die Beklagte, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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