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Tipps - Schönheitsreparaturen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Hiervon werden auch die sogenannten Schönheitsreparaturen umfasst.

Mietvertragliche Regelung

Schönheitsreparaturen können vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Dies erfolgt üblicherweise im Mietvertrag.

Im Mietvertrag verwendete Klauseln dürfen den Mieter nicht unzumutbar belasten. Ist eine im Vertrag enthaltene Klausel unwirksam, wird diese durch die entsprechende gesetzliche Bestimmung ersetzt. Dann muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen ausführen.

In fast allen Mietverträgen wird ein Fristenplan für die Ausführung der Schönheitsreparaturen aufgenommen. Die vereinbarten Fristen dürfen nicht starr sein und den Mieter nicht verpflichten, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung Renovierungen vorzunehmen. Sie müssen sich immer nach dem Einzelfall richten.

Während der Mietzeit besteht keine Verpflichtung des Mieters, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, solange dies nicht zu einer Substanzschädigung führt.

Was gehört zu den Schönheitsreparaturen?

Reparaturen an den Gegenständen, die während der Mietdauer abgenutzt werden fallen unter die Schönheitsreparaturen.

Wie müssen Schönheitsreparaturen ausgeführt werden?

Schönheitsreparaturen müssen stets fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Dies schließt Eigenleistungen des Mieters aber nicht aus. Der Vermieter kann den Mieter nicht vertraglich an einen bestimmten Handwerker binden.

Wenn keine Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden

Hat ein Mieter trotz Verpflichtung zur Schönheitsreparatur diese zum Übergabetermin nicht ausgeführt, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Er muss jedoch zunächst eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Der Schadensersatzanspruch verjährt binnen 6 Monaten.

Abgeltungsklausel

Wird ein Mietverhältnis beendet, noch bevor Schönheitsreparaturen nach dem vertraglich vereinbarten Fristenplan vom Mieter durchzuführen wären, so wird der Mieter mit einer in vielen Verträgen enthaltenen Abgeltungsklausel anteilig an den Kosten einer Schönheitsreparatur beteiligt.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an „starren“ Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

Letzte Änderung: 18.10.2025

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