In fast allen Mietverträgen wird ein Fristenplan für die Ausführung der Schönheitsreparaturen aufgenommen. Wichtig ist, dass die vereinbarten Fristen nicht starr sein dürfen, also den Mieter nicht verpflichten, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung Renovierungen vorzunehmen. Sie müssen sich immer nach dem Einzelfall richten.
Der Vermieter kann sich hier mit einer Formulierung wie „Diese hier genannten Intervalle sind jedoch keineswegs verpflichtend vereinbart und dienen hier lediglich zur allgemeinen Orientierung, maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche jeweilige Renovierungsbedarf, d.h. der jeweilige Zustand und tatsächliche Renovierungsbedarf entscheiden über die etwaige Fälligkeit zu leistender Schönheitsreparaturen.“ absichern um zu vermeiden, dass die Nennung der Regelfristen als starr interpretiert werden kann.
Hat der Mieter infolge vertraglicher Verpflichtung eine Anfangsrenovierung durchgeführt, verdoppeln sich die genannten Fristen einmalig für den Zeitraum nach Mietbeginn.
Diese Fristen gelten nicht automatisch für Heizkörper, Rohre und Türen - hier entscheidet grundsätzlich der Bedarfsfall.
Besteht eine Klausel, die vom Mieter verlangt, unabhängig von der Wohndauer bei Auszug zu renovieren oder wird gar der Wechsel von Teppichboden bzw. Abschleifen und Versiegeln von Parkett verlangt, so ist dies nicht zulässig. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Vereinbarung ungültig ist und die gesetzliche Regelung gilt - der Vermieter muss sich in diesem Fall selbst um alles kümmern.
Enthält der Vertrag keine Klausel über Schönheitsreparaturen, sondern lediglich den Hinweis, dass die Wohnung beim Auszug „besenrein“ oder "bezugsfertig" übergeben werden muss, so sind keine Schönheitsreparaturen zu leisten. „Besenrein“ bedeutet lediglich sauber, „bezugsfertig“ ist eine leere Wohnung schon dann, wenn der Nachmieter seine Möbel unterbringen kann.
In jedem Fall reparieren muss der Mieter allerdings selbstverursachte Schäden, die nicht auf „normale Abnutzung“ zurückzuführen sind und - falls es der Mietvertrag vorschreibt - Bagatellschäden.
Während der Mietzeit besteht keine Verpflichtung des Mieters, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, solange dies nicht zu einer Substanzschädigung führt. Der Mieter kann während der Mietzeit grundsätzlich mit dem Zustand der Wohnung zufrieden sein.
Hinweis: Im Rahmen einer Individualvereinbarung kann durchaus ein anderes wirksam vereinbart werden, sofern kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.
| Die angemessenen Regelfristen für Schönheitsreparaturen sind gerichtlich geklärt | Regelfrist |
| Küchen, Bädern und Duschen | alle 4 Jahre |
| Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten | alle 6 Jahre |
| Sonstige Nebenräume | alle 8 Jahre |
Hat der Mieter infolge vertraglicher Verpflichtung eine Anfangsrenovierung durchgeführt, verdoppeln sich die genannten Fristen einmalig für den Zeitraum nach Mietbeginn.
Diese Fristen gelten nicht automatisch für Heizkörper, Rohre und Türen - hier entscheidet grundsätzlich der Bedarfsfall.
Besteht eine Klausel, die vom Mieter verlangt, unabhängig von der Wohndauer bei Auszug zu renovieren oder wird gar der Wechsel von Teppichboden bzw. Abschleifen und Versiegeln von Parkett verlangt, so ist dies nicht zulässig. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Vereinbarung ungültig ist und die gesetzliche Regelung gilt - der Vermieter muss sich in diesem Fall selbst um alles kümmern.
Enthält der Vertrag keine Klausel über Schönheitsreparaturen, sondern lediglich den Hinweis, dass die Wohnung beim Auszug „besenrein“ oder "bezugsfertig" übergeben werden muss, so sind keine Schönheitsreparaturen zu leisten. „Besenrein“ bedeutet lediglich sauber, „bezugsfertig“ ist eine leere Wohnung schon dann, wenn der Nachmieter seine Möbel unterbringen kann.
In jedem Fall reparieren muss der Mieter allerdings selbstverursachte Schäden, die nicht auf „normale Abnutzung“ zurückzuführen sind und - falls es der Mietvertrag vorschreibt - Bagatellschäden.
Während der Mietzeit besteht keine Verpflichtung des Mieters, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, solange dies nicht zu einer Substanzschädigung führt. Der Mieter kann während der Mietzeit grundsätzlich mit dem Zustand der Wohnung zufrieden sein.
Hinweis: Im Rahmen einer Individualvereinbarung kann durchaus ein anderes wirksam vereinbart werden, sofern kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, starre Fristen sind unzulässig. Die vereinbarten Intervalle dürfen den Mieter nicht zur Renovierung zwingen, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen; maßgeblich ist immer der Einzelfall und der tatsächliche Renovierungsbedarf.
Als Orientierung für den Renovierungsbedarf gelten üblicherweise: alle 4 Jahre für Küchen, Bäder und Duschen; alle 6 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure und Toiletten; alle 8 Jahre für sonstige Nebenräume.
Enthält der Mietvertrag unzulässige Vorgaben – etwa zur Endrenovierung unabhängig von der Wohndauer oder zum Parkettabschleifen –, ist die gesamte Klausel unwirksam. In diesem Fall muss der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen leisten; die gesetzliche Regelung greift, nach der der Vermieter für die Instandhaltung zuständig ist.
Nein. 'Besenrein' verlangt lediglich eine grobe Reinigung. 'Bezugsfertig' ist eine Wohnung bereits, wenn sie leer ist und der Nachmieter seine Möbel einbringen kann. Beide Begriffe begründen keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen.
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