Grundsätzlich können Folgen des
Rauchens vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (
§ 538 BGB) umfasst werden, wobei selbst übermäßiges Rauchen als vertragsgemäß angesehen werden kann, jedoch nur solange sich die Spuren durch (einfache)
Schönheitsreparaturen beseitigen lassen (BGH, 28.06.2006 – Az:
VIII ZR 124/05).
Das Rauchen in einer Mietwohnung geht jedoch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht wurden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des
§ 28 Abs. 4 S. 3 II. BV beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (BGH, 05.03.2008 - Az:
VIII ZR 37/07; LG Hannover, 29.02.2016 - Az: 12 S 9/13).
Der Schadensersatzanspruch als Geldanspruch entsteht mit Ablauf der dem Mieter gesetzten Frist und auf Ersatz der für die Durchführung der Reparaturen erforderlichen Kosten gerichtet. Insoweit dürfen jedoch nur die objektiv notwendigen Arbeiten in Ansatz gebracht werden. Der Vermieter hat dabei die Wahl, ob er die Arbeiten erledigen lässt und dem Mieter die Kosten in Rechnung stellt oder den Ersatz abstrakt berechnet.