Eine Ausnahme von dem Rauchverbot in Gaststätten (hier: Shisha-Bar) für sog. „geschlossene Gesellschaften“ besteht nicht.
Eine geschlossene Gesellschaft liegt nicht vor, wenn die Gäste in einer Gaststätte (hier: Shisha-Bar) nur teilweise von dem Betroffenen eingeladen worden sind und auch von ihm nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten derselben hatten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere auch weil dem Betroffenen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, ergibt sich noch hinreichend, dass es sich bei der vom Betroffenen betriebenen Shisha-Bar um eine Gaststätte i.S.v. § 2 Nr. 7 NiSchG NW handelt. Für diese besteht ein Rauchverbot (§ 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 NiSchG NW), da die Urteilsfeststellungen der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit hinreichend ergeben, dass sich die Shisha-Bar in einem Gebäude bzw. sonstigen vollständig umschlossenen Raum befindet. Das Rauchen von Tabak mittels einer Shisha unterfällt dem Rauchverbot.
Eine Ausnahme von dem Rauchverbot in Gaststätten für sog. „geschlossene Gesellschaften“ besteht nach dem Dafürhalten des Senats nicht. Die nach § 4 Abs. 1 S. 3 NiSchG NW in seiner bis zum 30.04.2013 geltenden Fassung tatsächlich gesetzlich geregelte Ausnahme für geschlossene Gesellschaften wurde gestrichen und ist in der aktuellen Fassung des NiSchG NW nicht mehr enthalten. Zwar ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien bzgl. der Streichung dieser Regelung, dass der Gesetzgeber womöglich davon ausgegangen ist, dass solche geschlossenen Gesellschaften bereits unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 S. 2 NiSchG NW fallen. Diese Intention hat aber im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Schon die Formulierung in § 1 Abs. 1 S. 2 NiSchG NW, dass das Rauchverbot nicht gelte für Räume die „ausschließlich“ der privaten Nutzung vorbehalten seien, spricht dagegen. Bei einem an sich öffentlich zugänglichen Gaststättenraum, der nur vorübergehend einem abgeschlossenen Nutzerkreis zugänglich gemacht wird, ist das gerade nicht Fall. Auch der Gesetzgeber des NiSchG NW in seiner ursprünglichen Fassung hat hier lediglich der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 13 GG Rechnung tragen wollen und die Ausnahme vom Rauchverbot in § 1 Abs. 1 S. 2 NiSchG NW daher auf eine private Unterkunft bezogen. Der Senat kann diese Frage aber letztlich dahinstehen lassen, da sie unter den gegebenen Umständen letztlich nicht entscheidungsrelevant ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass vom Rauchverbot in Gaststätten eine Ausnahme für geschlossene Gesellschaften besteht, wovon das Amtsgericht und auch die Rechtsbeschwerde ausgehen, hat der Betroffene hier die Anforderungen an eine geschlossene Gesellschaft nicht erfüllt.
Die Situation bei einer geschlossenen Gesellschaft müsste der Situation bei einer Feier in privaten Räumlichkeiten dann jedenfalls vergleichbar sein. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass sich die Ausnahme nur auf § 1 Abs. 2 NiSchG NW, der sie eben nur für ausschließlich privat genutzte Räume enthält, bezieht. Auch der Gesetzgeber hat den Begriff der geschlossenen Gesellschaft eng verstanden, wie sein Verweis auf das Beispiel einer privaten Familienfeier oder aber die Angabe von Kriterien wie „personengebundene Einladung durch den Gastgeber oder die Gastgeberin“, „Ausschluss des Zutritts anderer Personen“, Übernahme der gesamten Bewirtungskosten durch die Gastgeberin bzw. den Gastgeber“, räumlicher Ausschluss der Öffentlichkeit u.ä. zeigen. Eine geschlossene Gesellschaft in diesem Sinne lag hier nicht vor, da die Gäste nur teilweise von dem Betroffenen eingeladen worden waren und auch von ihm nicht eingeladene Dritte Zutritt zu den Räumlichkeiten der Shisha-Bar, in der geraucht wurde, hatten.
Da der Betroffene als Betreiber der Shisha-Bar die Fortsetzung des Verstoßes gegen das Rauchverbot nicht unterbunden hat, obwohl er hiervon wusste (er dachte lediglich, dass das Rauchen von Shishas in seiner Gaststätte sei am Tattage deswegen erlaubt gewesen weil, die Nutzung durch einen teils von ihm eingeladenen, teils anderweitig hinzugekommenen Personenkreis unter die Ausnahme einer geschlossenen Gesellschaft falle) hat er auch gegen § 4 Abs. 2 NiSchG NW verstoßen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Variante der Verhinderung der Fortsetzung des Verstoßes gerade nicht, dass es sich um einen wiederholten Verstoß handelt. Auch der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 NiSchG NW ist nicht erst im Wiederholungsfall bußgeldrechtlich ahndbar.
Soweit sich der Betroffene auf die Auskunft der IHK beruft, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schon deswegen nicht vor, weil es sich vorliegend nicht um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt hat.