Rauchen gehört zur vertragsgemäßen Nutzung und ist auch von den Nachbarn minderungslos hinzunehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter eine
Mietminderung durchsetzen, weil der unter ihm wohnende Mieter in seiner Wohnung rauchte und dieser
Rauch als störend empfunden wurde - insbesondere dann, wenn der rauchende Mieter lüfte.
Weiterhin verlangte der Mieter, dass der Vermieter dem rauchenden Mieter das Rauchen teilweise untersagt - so sollte nicht mehr im Balkonzimmer geraucht und nur noch zu festgelegten Zeiten gelüftet werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der von der Beklagten beanstandeten Rücksichtslosigkeit des Mieters steht entgegen, dass sich dessen Rauch- und Lüftungsverhalten vollkommen im Rahmen des Sozialadäquaten bewegt. Einerseits wird duch den bei beiderseits geöffneten Fenstern in der Wohnung der Beklagten wahrnehmbaren Tabakrauch der Mietgebrauch nicht unmittelbar beeinträchtigt; andererseits kann dem Mieter durch die Klägerin weder Rauchen noch das Lüften der Wohnung untersagt oder nur in eingeschränkter Weise gestattet werden.
Soweit sich die Beklagten auf das Nichtraucherschutzgesetz berufen, enthält dieses keinerlei Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in der Privatsphäre betreffen.
Ein Baumangel liegt ferner unstreitig nicht vor.
Es kann auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden, weil Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn es sind hier keine Rechtsfragen entscheidungserheblich, die der Sache grundsätzliche Bedeutung verleihen. Vielmehr war - bezogen auf die tatsächlichen Umstände dieses Einzelfalls - darüber zu befinden, ob eine unmittelbare Beeinträchtigung des Mietgebrauchs vorliegt und ob sich hieraus eine Verpflichtung der Klägerin als Vermieterin zur Untersagung bzw. Einschränkung eines bestimmten Verhaltens ergibt.